Strafverfahren ./. Winfried Sobottka: Stellungnahme Bundesanwaltschaft und Erwiderung an BGH / Revision

Die Scans können nach Anklicken vergrößert werden:

Und nun mein Erwiderungsschreiben an den BGH, fristgemäß am 20. Mai 2011 an den BGH gefaxt:

 

Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

 

Post bitte an

meinen Postempfangsbevollmächtigten:

 

Apotheker Stephan Göbel

Paracelsus-Apotheke

Königsheide 46

 

44536 Lünen

 

 

 

An den BGH

Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe

per FAX an:0721 159 2512

20. Mai 2011

4 StR 222/11

36-KLs-155 Js 170/07-51/07 (Landgericht Dortmund)

 

Gegenerklärung zum Antrag der Bundesanwaltschaft v. 02. Mai 2011, eingegangen am 06. Mai 2011, und eigener Antrag.

Dem Revisionsbegehren ist in vollem Umfange statt zu geben, die Sache ist vollständig neu zu verhandeln.

1. Formelle Rügen

Offensichtlich bin ich in der Geschäftsstelle des Landgerichtes hereingelegt worden, denn im Gegensatz zur Annahme der Bundesanwaltschaft war ich keineswegs der Ansicht, dass die als Anlage zu Protokoll gegebene Begründungschrift, die im Übrigen den formalen Maßstäben nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollumfänglich genügt, wie feststellbar ist, auf diesem Wege „unbeachtlich“ würde. Im Gegenteil hatte man mir im Beisein einer Zeugin versichert, dass sie auf diesem Wege Beachtung finden werde.

Glaubhaftmachung: Die über 40-seitige Begründungsschrift ist erkennbar arbeitsintensiv und unter Beachtung der formalen Regeln wie unter Beachtung der für eine Revision relevanten Begründungsmöglichkeiten erstellt worden, so dass bereits die Vorstellung völlig abstrus ist, jemand würde sich diese Arbeit machen, dann aber gewillt sein, sie de facto in den Papierkorb zu werfen.

Tatsache ist, dass ich den in unleserlicher Handschrift erstellten Text der Protokollantin nicht einmal lesen konnte, sondern mich darauf verlassen musste, dass es das war, was sie „vorgelesen“ hatte. Daraus ging für mich nicht hervor, dass meine aufwändig erstellte Begründungsschrift so unter den Tisch fallen würde.

Ich stelle fest, dass ich um die Wahrnehmung meiner Verteidigungsrechte insofern betrogen wurde, hier liegt ein Verstoß gegen die UNO-Menschenrechtskonventionen vor, nach denen, auch von der BRD ratifiziert, die Selbstverteidigung in Strafverfahren zu den Menschenrechten gehört.

Ich gebe zu bedenken, dass bereits die Gestaltungsvorschriften zur Abgabe einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Gerichtsstelle erkennbar darauf ausgerichtet ist, Verfahrensfehler zu Ungunsten eines Angeklagten zu produzieren: Nun aufgeklärt, dass es nicht reicht, die Begründung als Anlage zu Protokoll zu geben, wäre die Alternative gewesen, dass die Protokollantin die komplette Begründung abgeschrieben hätte, wie sie es mir für den Fall bedeutet hatte, dass ich auf eine allgemeine Sachrüge verzichten wolle – die mir vorher nicht bekannt war, so dass ich orientierungslos war.

Es erschließt sich unmittelbar jedem, dass es ein völlig nutzloser Akt ist, eine in zwei Kopien mitgebrachte Revisionsbegründung abzuschreiben, anstatt eine zu verlesen und dann unterzeichnet zur Akte zu nehmen. Es erschließt sich ebenfalls jedem, dass das Abschreiben einer umfangreichen Revisionsschrift erstens sehr viel Zeit kostet, zweitens die Protokollantin geneigt macht, sich irgendwie an dieser Arbeit vorbeizudrücken.

Diese nun von mir verstandene Formvorschrift kann daher nur den Zweck haben, auch noch so berechtigte Revisionsanliegen mit formalen Tricks nieder zu schmettern, ein anderer Zweck ist definitiv nicht ersichtlich, denn jede denkbare Prüfung könnte auch beim Verlesen einer mitgebrachten Begründungsschrift erfolgen.

Auch der Umstand, dass die Protokollantin in heutiger Zeit nicht ein maschinenschriftliches Protokoll anfertigte, sondern ein in unleserlicher Handschrift geschriebenes, ist durch nichts anderes erklärbar als dadurch, dass der Täuschung Tür und Tor geöffnet werden sollten.

Ich rüge die Verletzung der UNO-Menschenrechtskonvention hinsichtlich des Rechtes auf Selbstverteidigung in Strafverfahren und rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs – in beiden Fällen begründet durch sinnlose Hürden einerseits und durch offensichtliche Täuschungsabsicht der Protokollantin andererseits.

Dass die Bundesanwaltschaft meint, zu dem Verfahren der Revisionsbegründung zu Protokoll der Gerichtsstelle eine Erklärung abgeben zu müssen, die man nicht einmal ernst nehmen kann, verdeutlicht, dass sich zumindest die Bundesanwaltschaft des Umstandes bewusst sein dürfte, dass der eigentliche Zweck dieses Verfahrens die „formal saubere“ Rechtsabschneidung ist: „Damit soll vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängel scheitern.“ Erstens muss man dazu wohl feststellen, dass eine Protokollantin, die nicht die Befähigung zum Richteramt erworben hat, für diese Aufgabe nicht hinreichend geeignet sein kann, zweitens, s.o., ist im vorliegenden Falle feststellen, dass eine allen gestellten Anforderungen genügende über 40-seitige Revisionsbegründung aufgrund des Vorgehens der Protokollantin bedeutungslos wurde! Und das im Umgang mit einem angeklagten Akademiker, der immerhin auch einige Semster Jura studiert hat und sich seit Jahren zwangsweise weitgehend selbst verteidigt. Was also geschieht dann erst mit weniger beschlagenen Angeklagten, die ihr verbrieftes Menschenrecht auf Selbstverteidigung wahrnehmen wollen?

Auch die Ausführungen des Sachbearbeiters der Bundesanwaltschaft, ich hätte das Rechtsmittel ja unbeschränkt über meinen Verteidiger begründen lassen können, signalisiert eindeutig, dass dieser Sachbearbeiter nicht einmal den Sinn des Menschenrechtes auf Selbstverteidigung in Strafverfahren nachvollzogen hat: Sinn dieses Menschenrechtes ist es nämlich, zu verhindern, dass eine sachgerechte Verteidigung womöglich daran scheitert, dass Anwälte es aufgrund ihrer Abhängigkeit vom staatlichen System oder aufgrund korrupter gesellschaftlicher Verhältnisse nicht wollen oder wagen, für eine angemessene Strafverteidigung zu sorgen, möglicherweise gar im Sinne der Ankläger operieren und der Angeklagte so um sein Recht betrogen wird. Im vorliegenden Falle geht es eindeutig um ein politisch brisantes Verfahren, immerhin werfe ich dem BRD-Staat schwerste systematisch betriebene Verbrechen vor.

So ist es auch kein Zufall, dass meine Pflichtanwälte praktisch keine Anträge stellten, dass sie zusahen, wie ich wegen angeblicher Bedrohung verurteilt wurde, obwohl beide Zeugen sich nicht mehr an das erinnern konnten, was ich gesagt hatte (Ri Knappmann und Oberamtsrat Seiffert). Die Fälle des Claus Plantiko, Bonn, und des Friedrich Schmidt, Bernkastel-Kues, in denen zwei Rechtsanwälten, die gegen die von dem bekannten Richter Frank Fahsel dargelegten schweren Missstände in der deutschen Justizpraxis vorgegangen waren, auf Grundlage massiver Rechtsbrüche die Zulassungen entzogen wurden, sind in der deutschen Anwaltschaft hinreichend bekannt, um zuverlässig dafür zu sorgen, dass es kaum ein Anwalt wagt, etwas zu tun, was Staatsorganen nicht gefallen könnte.

Hätte ich einen Rechtsanwalt gehabt, so klug müsste der Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft auch sein, der meine Vertretung angstfrei und kompetent ausgeübt hätte, dann wäre es zu solchen massiven Rechtsverletzungen, wie sie bereits am Landgericht die Regel waren, erstens nicht gekommen, zweitens hätte ein solcher Anwalt sicherlich auch selbst Revision eingelegt… Objektiv steht fest, dass beide Pflichtanwälte keinen Antrag auf Revision stellten, obwohl es klar sein muss, dass ich nichts dagegen gehabt hätte..

Ich beantrage, die abgegebene Revisionsbegründung trotz des formalen Rechtsmangels zu akzeptieren, weil ich im Rahmen eines eindeutig auf Erschwerung der Selbstverteidigung oder gar auf Rechtsabschneidung ausgelegten Annahme-Verfahrens offensichtlich vorsätzlich getäuscht wurde, d.h., ich erhalte die Begründung betreffend die Verfahrensrügen in der von mir erstellten Begründungsschrift aufrecht, die dem BGH als „Anlage“ vorliegt und erwarte darüber eine Entscheidung.

2. Sachrügen

Betreffend die in der Begründungsschrift vorgetragenen Sachrügen erhalte ich mit der selben Begründung wie unter 1. auch diese aufrecht.

Weiterhin stelle ich fest, dass jedenfalls die allgemeine Sachrüge unstrittig wirksam erhoben ist.

Dass die Staatsanwaltschaft nach eventueller Sichtung des Urteils meint, keine Hinweise auf relevante Verletzungen materiellen Rechtes vorgefunden zu haben, kann in Anbetracht des Urteils, vorsichtig ausgedrückt, nur sehr verwundern:

So ist es nach herrschender Meinung absolut unstrittig, dass auch Verstöße gegen Denkgesetze und die Nichtbeachtung von Tatsachen lt. Urteil vom Revisionsgericht zu prüfen und ggfs. zur Aufhebung von Urteilen begründend heranzuziehen sind, sofern sich solche Verstöße und Nichtbeachtungen aus dem Urteil selbst ergeben und sofern es aufgrund solcher Fehler zu falschen Gesetzesanwendungen gekommen ist (siehe unter anderem: „Die Revision in Strafsachen“, Werner Sarsted, Rainer Hamm,Berlin 1998, S.423, Rndnr. 913, sowie „Möglichkeiten einer Reform der Revision in Strafsachen“, Gerhard Fezer,Tübingen 1975, S.68, mit Verweis auf BGH-Rechtsprechung).

Wie der als „Anlage“ zu Protokoll gegebenen Revisionsbegründung zu entnehmen ist, sind Denkfehler und Nichtbeachtungen von Urteilstatsachen jeweils im Hinblick auf die Urteilsfindung dem Urteil selbst massenhaft, in kaum noch zu überbietendem Maße, zu entnehmen, so dass die Frage aufkommt, ob die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft überhaupt von einer juristisch ausgebildeten Person verfasst worden sei, wenn all diese Fehler nicht bemerkt worden sein sollen. Ich werde dies zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bundesanwaltschaft machen, und ich werde dafür sorgen, dass Jura-StudentINNEN zumindest der Universitäten Münster und Bochum einen klaren Einblick in diese Art der Rechtspraxis der obersten Anklagebehörde bekommen werden, die sie sich zweifellos nicht einmal annähernd vorstellen können.

Vorsorglich mache ich auch die BGH-Richter darauf aufmerksam, dass sie ein Urteil bereits dann aufheben müssen, wenn es mit allgemeiner Sachrüge angegriffen ist und Verstöße gegen Denkgesetze, Nichtbeachtung von Tatsachen laut Urteil, und/oder Widersprüchlichkeiten in der Beweisführung die Annahme begründen, dass materielles Recht zu Ungunsten des Angeklagten zur Anwendung kam.

Vorsorglich mache ich die BGH-Richter auch darauf aufmerksam, dass in drei Punkten betreffend die von mir gesehenen konkreten Sachrügen zudem Grundsatzcharakter und besonderes öffentliches Interesse anzunehmen sind, wobei es einmal um die Frage geht, wo Grenzen von grundgesetzlich geschützter Meinungs- und Informationsfreiheit zu ziehen sind, wenn Kritik sich gegen jüdische Organisationen richtet. Das Landgericht setzte sich mit dieser Fragestellung überhaupt nicht auseinander, obwohl diese Frage doch von höchstem allgemeinen Interesse ist: Erstens sollen Juden nicht diskriminiert werden, das heißt, nicht anders als andere, weder schlechter noch besser, behandelt werden, zweitens ist der Vorwurf, jüdische Organisationen bekämpften Kritik an ihnen mit dem Vorwurf von Antisemitismus und Strafanzeigen wegen Volksverhetzung, keineswegs nur aus der sog. „braunen“ Szene zu hören. Hier geht es also darum, dass fundamentale Grundrechte vom Landgericht ignoriert wurden, dass eine Abwägung nicht stattgefunden hat, die aber zwingend hätte stattfinden müssen, wenn das GG nicht in praxi außer Kraft gesetzt werden soll, und hier geht es darum, dass entwickelte Maßstäbe nicht einmal vorzuliegen scheinen, deutsche Gerichte sich stattdessen in einem Raume ihres Beliebens bewegen können, wobei es nicht selten um empfindliche Feiheitsstrafen geht. Hier sollte der BGH sich demnach verpflichtet fühlen, für saubere Maßstäbe zu sorgen, die den dringenden Verdacht einer politischen Justiz zu Gunsten einer Bevölkerungsgruppe und auf Kosten von Meinungs- und Informationsfreiheit aller anderen Bevölkerungsgruppen beseitigen könnten.

Im zweiten Falle von besonderer öffentlicher Bedeutung geht es darum, welche Maßstäbe ein Gericht anzulegen hat, um zu der Feststellung zu gelangen, ob zum Tatzeitpunkt eine Drogenabhängigkeit vorlag oder nicht. Da Drogenabhängigkeit ein Tatbestandsmerkmal nach § § 20, 21 StGB ist, ist es zwingend nötig, hier für klare Maßstäbe zu sorgen, die, dem Vorgehen des Landgerichtes Dortmund nach zu urteilen, bisher nicht einmal in Rudimenten entwickelt zu sein scheinen. Von diesem grundlegenden Manko wären demnach Tausende von Fällen alljährlich betroffen, auch hier ist Rechtsklarheit anhand nachvollziehbarer Maßstäbe zu schaffen.

Drittens geht es um den Artikel 20 (4) Grundgesetz, der im Extremfalle sogar das Töten von Staatspersonen legitimieren kann, wenn die verfassungsmäßige Ordnung durch nichts anderes mehr zu schützen ist. Sinnvollerweise kann damit nicht gemeint sein, dass nur die formale Verfassung geschützt werden dürfe, sondern auch deren Umsetzung in die Staatspraxis, denn was nützt eine formal akzeptable Verfassung, wenn Gerichte, Polizei usw. ihr nach Belieben zuwider handeln und es dabei auch systematisch zu unerträglichsten Verbrechen kommt? Sie nützt gar nichts, und daher kann eine vernünftige Auslegung des Artikel 20 (4) nur so gemeint sein, dass nicht nur unsägliche Änderungen der formalen Verfassung, sondern auch eine verfassungsferne Staatspraxis grundsätzlich zum Widerstand berechtigt. Weiterhin kann es dann nicht verständlich sein, dass Artikel 20 (4) GG – offenbar aus Gründen der Vorzeigbarkeit – selbst politische Morde unter bestimmten Umständen legitimiert, dass aber andererseits im Falle von Worten, die im Zusammenhang mit dem dringenden und begründeten Verdacht schwerer Staatsverbrechen gefallen sind, nicht einmal ernsthaft geprüft wird, ob ein solches Vorgehen vermeintlich oder tatsächlich nach Artikel 20 (4) GG legitimiert gewesen sein könnte, unter Berücksichtigung aller Umstände wie Vorgeschichte usw.

Ich sage es ganz offen: An dem BGH-Urteil wird es sich in diesem Falle zeigen, was der „Rechtsstaat“ BRD tatsächlich wert ist, und ich werde – so oder so – dafür sorgen, dass es kein Geheimnis bleiben wird. Eine Information der Auslandsregierungen kann ich ebenso auf die Beine stellen wie eine Information von JurastudentINNen, und ich werde diese und andere Dinge auch so oder so tun – aus staatsbürgerlicher Verpflichtung heraus.

Nun möchte ich konkret auf die Fehler eingehen, nach denen das Urteil nach meiner Prüfung bereits aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Bestand haben kann, mit anderen Worten: Auf Dinge, die den BGH-Richtern anhand des Urteils auch selbst auffallen müssten, völlig unabhängig von der Frage, ob meine schriftliche Revisionsbegründung durch arglistige Täuschung einer Staatsbeamtin „unerheblich“ gemacht wurde, oder nicht.

I. Sachrüge betreffend Verurteilung wegen Cannabis-Besitzes, Anklagepunkt

II.21 laut Strafurteil v. 22.11. 2010

Zu rügen ist die Verletzung materiellen Rechtes betreffend die Normen § 20 StGB und § 21 StGB

Begründung: Zwischen Gericht und mir war und ist es unstrittig, dass es im Jahre 2007 zu Handlungen meinerseits kam, bei denen von erheblicher Schuldminderung i.S. des § 21 StGB oder gar zu einem Schuldausschluss i.S.d. § 20 StGB auszugehen ist.

Dennoch kommt das Gericht zur Ablehnung jeglicher Schuldminderung in meinem Falle, was die Straftat des Cannabis-Besitzes angeht, baut dabei auf folgenden Erwägungen des Gutachters, die es sich zu eigen macht, und folgenden Eigenerwägungen:

Der vom Gericht herangezogene Gutachter erklärt in meinem Falle das Vorliegen des ICD-10, Nr. 22.0 (Urteil S. 34). Bei mir sei die Störung dadurch gekennzeichnet, dass ich mich – zu Unrecht – von Satanisten verfolgt fühlte und der Staat m.E. von diesen Satanisten infiltriert sei, weshalb der Staat auch zu meinem Gegner geworden sei (ebenda). Als Folgen des so erklärten Wahnes zöge ich gegen den Staat zu Felde (ebenda), sei ferner in eine starke (soziale) Isolation geraten (Urteil S. 35), und das Bild vom Schurkenstaat sei in mir manifestiert (ebenda). Dabei werde von einer langfristigen chronisch verfestigten wahnhaften Störung im Sinne der o.g. ICD-Norm ausgegangen, die die Wertigkeit einer schweren seelischen Abartigkeit aufweise (ebenda). Sie wirke sich bei sämtlichen Straftaten – mit Ausnahme der Betäubungsmitteltat – schuldmindernd im Sinne des § 21 StGB aus, da die jeweils geschädigten Personen aus den Bereichen Politik, Justiz, Polizei und Medien ihrerseits Bestandteile meines Wahnsystems gewesen seien (ebenda).

Abschließend äußert sich das Gericht im Falle der Cannabis-Tat wie folgt zu Möglichkeiten der Schuldminderung:

Da eine Cannabisabhängigkeit bei mir sicher ausgeschlossen werden könne und sich meine wahnhafte Störung in keiner Weise auf die Betäubungsmitteltat ausgewirkt habe, sei insoweit von einer vollen Schuldfähigkeit meinerseits auszugehen. (ebenda)

Die Begründung des Gerichtes für die Ablehnung von Schuldminderungs- oder Ausschlussgründen ist – anhand des Urteiles selbst erkennbar – auf Verstößen gegen Denkgesetze und auf Missachtung relevanter Tatsachen gebaut, weiterhin in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich.

Die solide sachliche Basis fehlt ihr jedenfalls insofern, als dass das Gericht lediglich anhand einer einzigen Blutprobe die Entscheidung fällt, ich sei zur Tatzeit nicht Cannabis abhängig gewesen, in anderer Weise begründet das Gericht die Annahme fehlender Cannabis-Abhängigkeit zur maßgeblichen Tatzeit im Anfang Dezember 2007 nicht: „Die dem Angeklagten am Nachmittag des 04.12.2007 entnommene Blutprobe wies THC (8,2 ng/ml) und THC-Metabolite (11-OH-THC: 2,0 ng/ml; THC-COOH: 37,8 ng/ml) in Mengen auf, die dafür sprechen, dass er zur Tatzeit lediglich moderat unter der Wirkung dieser berauschendem Mittel stand.“ (Urteil S. 36)

Diese Basis ist erkennbar zu schmal, um ein Urteil darüber fällen zu können, ob und in welchem Maße ich damals von Cannabis abhängig gewesen sei: Selbst einem noch so hart gesottenen Cannabis-Konsumenten wird man nur moderate THC-Anteilswerte im Blut nachweisen können, wenn er gerade erst aus dem Bett aufgestanden ist, seinen Rausch also gewissermaßen ausgeschlafen hat, man ihn dann einer längeren Gegenwart von Polizisten unterzieht, die ihn zwischendurch treten und fesseln, zur Versorgung von Handverletzungen in Krankenhaus A verschleppen, dann letztendlich in eine psychiatrische Klinik B, wo dann erst irgendwann eine Blutprobe genommen wird. Das Gericht kann nicht einmal beurteilen, wie lange der letzte Cannabiskonsum verstrichen war, als die Blutprobe entnommen wurde, so dass der „moderate“ Meßwert nicht einmal etwas über meinen damaligen Cannabiskonsum, geschweige denn über eine damals bestehende oder nicht bestehende Abhängigkeit aussagen kann.

Tatsachen laut Urteil sind, dass ich damals über eine exquisite Selbstversorgung verfügte, wobei die THC-Mittelwerte des bei mir gefundenen Cannabis unter Berücksichtigung des Umstandes zu bewerten sind, dass die meisten Pflanzen noch nicht die Erntereife erreicht hatten (4 große Pflanzen in einem Zimmer, zwei weitere große und vier kleine in einem weiteren Zimmer – Urteil S. 26). Das Gericht kann daher nicht einmal beurteilen, ob es sich bei den Pflanzen um „potente“ oder weniger „potente“ Cannabispflanzen handelte, kann nicht beurteilen, wie das THC-Spektrum sich zusammensetzte (THC ist nicht gleich THC, es gibt eine zweistellige Anzahl psychoaktiver THC-Sorten mit z.T. sehr stark unterschiedlichen Kurz- und Langzeitwirkungen).

Das Gericht weiß also nichts über meine damaligen Bezüge zu Cannabis, abgesehen davon, dass es weiß, dass ich Pflanzen hatte, die einen bestimmten Gesamtgehalt und einen bestimmten Durchschnittsgehalt an THC aufwiesen, und abgesehen davon, dass es weiß, dass ich am Nachmittag des 04.12.2007 ärztlicherseits als „moderat“ eingeordnete THC-Anteilswerte im Blut aufwies. Vor diesen Hintergründen ist ein Urteil darüber, ob ich Cannabis abhängig gewesen sei oder nicht, schlichtweg nicht zu treffen, hier hätte das Gericht eindeutig entweder sachlich aufklären oder in dubio pro reo entscheiden, also Cannabisabhängigkeit zum Tatzeitpunkt annehmen müssen.

Für eine Cannabisabhängigkeit zum damaligen Zeitpunkt sprechen jedenfalls diverse Umstände, die aus dem Urteil selbst hervorgehen:

– Der Umstand, dass ich zur Selbstversorgung Cannabis zog, und zwar so, dass ich soviel konsumieren konnte, wie ich wollte.

– Der Umstand, dass Dr. Lasar mir langjährige chronische Ängste bescheinigte („fühlt sich von Satanisten verfolgt“, siehe oben, und zugleich starke soziale Isolation (Urteil S. 35 oben). Unter diesen Umständen liegt es doch sehr nahe, dass eine psychische Abhängigkeit von Cannabis gegeben war, dass ich es im Gesamtkontext permanent nutzte, um Angstempfinden und fehlende soziale Erfüllung zu kompensieren, woraus sich bereits psychische Abhängigkeit ergibt. Selbst im Urteil weist das Gericht ja darauf hin, dass ich genau diese Art von Abhängigkeit zum Zeitpunkt der Tat in der gerichtlichen Hauptverhandlung erklärt hatte: „Er (ich) hat dazu seine Auffassung kundgetan, dass ihm dies von Rechts wegen nicht verboten gewesen sein könne, weil er den beruhigenden Genuss von Cannabis damals einfach gebraucht habe, um die vielfältigen Angriffe gegen seine Person, denen er von staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, gesundheitlich einigermaßen zu überstehen.“

– Der Umstand, dass ich damals (siehe Klagepunkte lt. Urteil 1 bis 20, allesamt begangen in 2007) Handlungen beging, für die es in der Art weder vorher noch nachher Beispiele in meinem Leben gab, spricht deutlich dafür, dass selbst dann, wenn man dem Gutachter folgt (langfristrige chronische Erkrankung), doch höchst auffällige „Ausreißer“vorlagen, denen ich heute selbst mit Unverständnis gegenüberstehe („Wenn er die Texte heute so höre, versteht er das alles selbst nicht mehr.“, Urteil S. 31). Solche Verhaltensausreißer über einen Zeitraum von Monaten, für die es weder vorher, noch nachher adäquate Beispiele gab, können nicht durch eine langjährige chronische Erkrankung allein erklärt werden, hier müssen demnach andere Erklärungsparameter zusätzlich oder alternativ im Spiele gewesen sein – z.B. Beeinträchtigung durch Cannabissucht.

Das Gericht hat sich nicht die Frage gestellt, ob ich mich ohne Cannabis-Konsum damals womöglich umgebracht hätte, es hat sich nicht die Frage gestellt, ob es mir ohne Cannabiskonsum überhaupt möglich gewesen wäre, noch schlafen zu können – es hat sich in dem Komplex gar keine Fragen gestellt, hat alles an den Messwerten einer Blutprobe festgemacht, wobei das Gericht nicht einmal weiß, wann der letzte Cannabiskonsum vor der Blutprobe erfolgt war – bei einer Droge, die innerhalb von wenigen Stunden sehr weitgehend von den Nieren ausgefiltert wird.

Hier hat keine nachvollziehbare Klärung stattgefunden, die Behauptung des Gerichtes, ich sei zum Tatzeitpunkt nicht abhängig von Cannabis gewesen, baut im Grunde nur auf Luft, obwohl dem Gericht, s.o., Gutachteraussagen, die Beweise für den Umfang meiner Kleinplantage, strafrechtliche Ausreißer in meinem Verhalten und auch Aussagen meinerseits bekannt waren, die insgesamt sehr deutlich für Cannabisabhängigkeit zum Zeitpunkt der Tat sprechen.

In Anbetracht des verhängten Strafmaßes von immerhin 10 Monaten erscheint dieses Vorgehen besonders unverständlich, hier hätte nach tauglicher Sachabklärung oder ansonsten in dubio pro reo von einer damals vorliegenden Cannabisabhängigkeit ausgegangen werden müssen, was jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Strafmaßes geführt hätte. Bereits deshalb ist das Strafurteil aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.

Doch auch unter dem Gesichtspunkt der erklärten Diagnose des Guatchters Dr. Lasar, die sich das Gericht ja vollständig zu eigen macht, ist von einer verminderten Schuldfähigkeit betreffend das Cannabis-Delikt auszugehen:

1. Dr. Lasar behauptet zwar, dass nur Dinge, die im weitesten Sinne mit dem Staat bzw. dem System zu tun hätten, Einfluss auf meine Schuldfähigkeit haben könnten, und schließt lediglich mit dieser Begründung eine Schulminderung hinsichtlich der Cannabis-Tat aus. Doch ebenfalls erklärt er, siehe oben, dass ich mich verfolgt fühlte, mich in einen Kampf getrieben fühlte und aufgrund dessen stark isoliert sei (Urteil S. 35 f.). Das heißt mit anderen Worten, dass der aus seiner Sicht auslösende Wahngedanke einen starken Einfluss auf mein ganzes Leben genommen habe, und zwar in einer Weise, dass man jedenfalls im Zuge der von Dr. Lasar angenommenen langjährigen chronischen Wahnkrankheit von induzierten Effekten auf meine Psyche im Generellen ausgehen müsste, die meine Schuldfähigkeit auch in Bereichen, die nicht dem von Dr. Lasar postulierten Wahngedanken zuzuordnen sind, infrage stellen muss. Diesem Aspekt wurde erkennbar nicht nachgegangen, es wurde, s.o., im Prinzip einfach gesagt: „Die Straftat richtete sich nicht gegen den Staat oder seine Vertreter, hatte also mit dem postulierten Wahngedanken nichts zu tun, also keine Schuldminderung.“

2. Selbst wenn man, was völlig abwegig erscheint, jegliche Effekte einer speziellen Wahnkrankheit auf übrige Bereiche des Lebens und Empfindens völlig ausschließen würde, so müsste man dennoch erkennen, dass Dr. Lasar sogar selbst ein Argument dafür aufbietet, dass die Cannabis-Tat sehr wohl Bezüge auch zu dem postulierten Wahngedanken aufweist: Er erklärt doch klipp und klar, dass ich den Staat aufgrund einer Wahnidee für Teufelswerk hielte, mich von ihm verfolgt und daher gezwungen fühlte, s.o., gegen ihn zu kämpfen. Daraus kann man doch nur ableiten, dass der mir von Dr. Lasar unterstellte Wahn die Tendenz beinhaltet, staatliche Ge- und Verbote jedenfalls dann zu missachten, wenn ich keinen Sinn in ihnen erkennen kann, mich zudem noch in einer zumindest subjektiv empfundenen Not befinde, der zufolge ich mich zu einem Gesetzesbruch legitimiert fühlen könnte. Genau das kann man als meine Worte betreffend Cannabis-Tat sogar aus dem Urteil herauslesen: „Er (ich) hat dazu seine Auffassung kundgetan, dass ihm dies von Rechts wegen nicht verboten gewesen sein könne, weil er den beruhigenden Genuss von Cannabis damals einfach gebraucht habe, um die vielfältigen Angriffe gegen seine Person, denen er von staatlichen Behörden und Mitnutzern des Internets ausgesetzt gewesen sei, gesundheitlich einigermaßen zu überstehen.“ (Urteil, S. 32) Vor diesen Hintergründen muss erkannt werden, dass entweder schuldmindernde Bezüge der postulierten Wahnkrankheit auch für den Cannabis-Missbrauch eine Rolle gespielt haben müssten, oder aber, wenn man sich den Diagnosen des Dr. Lasar nicht anschließen mag, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und ein suchtartiges Verlangen, hervorgerufen durch externe Einflüsse. Jedenfalls aber: Schuldminderung auch an dieser Stelle.

3. Der Punkt 2. oben erfährt zusätzliches Gewicht dadurch, dass sowohl Gutachter als auch Gericht jedenfalls davon ausgehen, dass ich, falls ich am 04.12.2007 was auch immer mit den Polizisten gemacht hätte, insofern voll schuldunfähig gewesen wäre, nach § 20 StGB: „bei dieser Tat nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. Michael Lasar ohnehin im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) handelnden – Angeklagten…“ (Urteil S. 30) Einmal so sehr gestört, dass es an Schuldfähigkeit völlig fehlt, doch zum selben Zeitpunkt in anderer Sache voll schuldfähig?

Last not least ist die Verneinung jeder Schuldminderung auch noch aus einem anderen Grunde als ein erheblicher Verstoß gegen Denkgesetze anzusehen: Dem Urteil ist einerseits zu entnehmen, dass ich nach Ansicht von Gutachter und Gericht kein Dummkopf bin: „Er (ich) surft nahezu ständig im Internet und setzt sich – auf intellektuell durchaus hohem Niveau – mit allen möglichen Themen des Zeitgeschehens auseinander.“ (Urteil, S. 35) Demgegenüber aber steht, dass ich just in dem Zeitraum, in dem ich die Cannabisplantage betrieb, Massenfaxe versandte, die nicht nur strafrechtlich relevanten Inhalt hatten (Anklagepunkt 20 laut Urteil) , sondern auch das Blut von Justiz und Polizei zum Wallen bringen mussten, so dass eine Hausdurchsuchung bei nüchterner Betrachtungsweise nur eine Frage der Zeit sein konnte. Es erschließt sich jedem unmittelbar, dass ein kluger und in vollem Umfange schuldfähiger Mensch, wenn er denn eine Cannabis-Plantage pflegt, absolut alles meidet, was ihm aus anderen Gründen eine Wohnungsdurchsuchung einbringen könnte, oder ggfs. auf Cannabisanbau verzichtet, wenn er denn Aktionen auszuführen gedenkt, die ihm eine Wohnungsdurchsuchung einbrjngen könnten. An dieser Stelle erschließt es sich spätestens auch dem psychologisch/psychiatrisch vollkommen kenntnislosen Laien, dass hier von wie auch immer bedingtem Irrsinn bzw. einer Grundlage für Schuldausschluss- oder –minderungsgründe auszugehen war. Auch mit diesem in Anbetracht der Urteilstatsachen naheliegenden Gedanken setzte sich das Urteil nicht auseinander.

In summa bleibt festzustellen, dass das Bestreiten selbst von Schuldminderungsgründen im Falle Cannabis-Tat durch Gutachter und Gericht auf einer Vielzahl von Verstößen gegen Denkgesetze und Verstößen gegen die Wertung von von Urteilstatsachen baut, wobei alles dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass von einer Klärung der Schuldfrage gemäß bisheriger BGH-Rechtsprechung nicht im entferntesten die Rede sein kann (s. u.a. BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004 und BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999).

Die Verstöße gegen materielles Recht bezogen auf §§ 20, 21 StGB könnten kaum noch massiver und umfangreicher sein als in diesem Falle der Cannabis-Tat, wie oben ausführlich dargelegt, und jede andere Bewertung als die vorgenommene würde mich besser stellen, so dass ich von einer Neuverhandlung profitieren müsste. Entsprechend kann das Urteil in diesem Punkte keinen Bestand haben.

II. Sachrüge betreffend Verurteilung wegen behaupteten Nötigungsversuches z. Nachteil des Knappmann und des Seifert

I I.13 laut Strafurteil v. 22.11. 2010

Zu rügen ist die Verletzung materiellen Rechts betreffend die §§ 20, 21 StGB.

Begründung:

Wie oben bereits mit Hinweis auf Zitate aus dem Urteil belegt ist, gingen Gutachter und Gericht nach einem einfachen Schema vor: Hatte eine von mir begangene Straftat irgendwie mit Staat und dessen Umfeld zu tun, dann sei von schuldmindernder Wirklung der postulierten langfristigen und chronischen Wahnkrankeit auszugehen, ansonsten aber eben nicht. Nur konsequent war es im Rahmen dieses Schemas, dass Gutachter und Gericht die Auffassung vertraten, dass ich am 04.12. 2007, als mir Polizei mir unmittelbar gegenüberstand, in vollem Umfange schuldunfähig gewesen sei, also selbst im Falle einer Widerstandshandlung nicht zu bestrafen gewesen wäre (Urteil S. 30, Stelle bereits oben zitiert).

Konsequent wäre es dann aber, auch einen Schuldausschluss nach § 20 StGB für möglich zu halten, wenn ich am Ende einer Gerichtsverhandlung zu unangemessenen Worten gegriffen haben sollte, nachdem ich der Staatsmacht doch längere Zeit unmittelbar gegenübergestanden hatte und es zu heftigen Interaktionen gekommen war. Laut Urteil wurde für den behaupteten Nötigungsversuch aber nur verminderte Schuldfähigkeit angenommen, ohne dass es auch nur in Ansätzen erkennbar würde, warum: Das Gericht und der Gutachter haben sich mit der Situation am 07.05. 2007 nicht erkennbar auseinandergesetzt, bleiben zudem jede Erklärung dafür schuldig, warum sie im Rahmen ihres selbst erklärten Bewertungsschemas die Frage der Schuldfähigkeit am 07.05.2007 (angebl. Nötigungsversuch Knappmann und Seifert im Amtsgericht Lünen) nicht so bewerten wie im Falle des Polizeiauftrittes am 04.12. 2007, sondern stattdessen so, wie sie es in Fällen taten, in denen ich allein in meiner Wohnung am PC gesessen hatte, salopp gesagt: In Fällen ohne Feindberührung.

Hier ist die Einordnung durch Gericht und Gutachter im Kontext ihres eigenen Bewertungsrahmens also nicht mehr nachvollziehbar, hier liegt eindeutig ein Verstoß gegen materielles Recht betreffend §§ 20,21 StGB vor (siehe u.a. BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999). Zudem ergibt sich ebenfalls, dass die Situation zum Zeitpunkt der behaupteten Tat nicht sachgerecht geprüft wurde, obwohl es vor dem Hintergrund erheblicher gerichtlicher Zweifel an meiner Schuldfähigkeit in besonderem Maße eine Pflicht auch im Hinblick auf § 244 II StPO gewesen war, so dass auch diese Vorschrift eindeutig verletzt wurde. Weiterhin wurde nicht einmal danach gefragt, ob möglicherweise Beeinträchtigungen durch Cannabissucht eine Rolle gespielt hätten.

Dass überhaupt von einer Schuldminderung ausgegangen wurde, entledigte das Gericht nicht von der Verpflichtung, sachgerecht zu prüfen und im Ergebnis nachvollziehbar zu machen, ob nicht auch andere Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorlagen (s. u.a.: BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004), und ob nicht von Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt hätte ausgegangen werden müssen.

Die dargelegten Rechtsmängel wirken sich zu meinen Ungunsten aus, im Rahmen des angelegten Bewertungsschemas hätte eher von Schuldunfähigkeit als von lediglich verminderter Schuld ausgegangen werden müssen, zudem wurden weitere Schuldminderungsgründe trotz deutlicher Hinweise nicht erwogen, Entlastungs-

gründe (Verhalten der angeblich einem Nötigungsversuch unterzogenen, z.B.) nicht einmal in Erwägung gezogen. Das ist eine Rechtsprechung, deren Qualität auch von einem Glücksspielautomaten erreicht werden könnte, hier wurde das Urteil nicht gefunden, sondern aus dem Bauch festgesetzt und in ungenügender Weise begründet.

Hier liegen mithin klare Verletzungen der §§ 20, 21 StGB vor, das ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil selbst, und zwar in einem Falle, in dem es immerhin um 4 Monate Freiheitsstrafe geht, so dass auch die absolute Bedeutung dieses Anklagepunktes nicht zu bestreiten ist. Auch bereits aus dem Grunde der Verletzung materiellen Rechtes kann das Urteil keinen Bestand haben und ist demnach aufzuheben.

III. Sachrüge betreffend Verurteilung wegen behaupteter Volksverhetzung

in den Fällen II.22. und II.23.

Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechtes bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 in beiden Fällen in einer Weise, die mein Grundrecht aus Artikel 5, 1 GG, sowie das allgemeine Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt.

Das Gericht führt zur tatbestandlichen Bewertung zitierter Aussagen meinerseits über das organisierte Judentum zunächst aus:

In den unter Ziff. 22. und 23. wiedergegebenen Textbeiträgen spricht der Angeklagte den in Deutschland institutionell zusammengeschlossenen bzw. anderweitig organisierten Juden ihr grundlegendes Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.“ (Urteil S. 29, Bezug folgend mit Wertung 1)

Durch die Bezeichnung „organisierte Juden“ als Bevölkerungsgruppe, die keine „moralischen Grenzen“ kenne und „faul gegen den Rest der Gesellschaft spiele“, wird eine Verschwörung des Judentums zur Unterdrückung und Ausbeutung der übrigen Bevölkerung behauptet.“ (Urteil S. 29, Bezug folgend mit Wertung 2)

Weiterhin finden sich noch Ausführungen des Gerichtes ab S. 36 unten bis S. 38 oben:

In beiden Fällen hat der Angeklagte in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet hat. In den Äußerungen liegt ein Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland in den verschiedenen Institutionen zusammengeschlossenen bzw. anderweitig organisierten Juden, bei denen es sich – wie bei den in Deutschland lebenden Juden in ihrer Gesamtheit – um Teile der Bevölkerung im Sinne des Volksverhetzungstatbestandes handelt.“ (Urteil S. 36 unten bis S. 37, Bezug folgend mit Wertung 3)

Die Außerungen des Angeklagten wenden sich auch nach seiner eigenen Einlassung nicht ausschließlich gegen bestimmte jüdische Institutionen als solche…. Zitat aus meinen Texten ….. wird den in Deutschland institutionell zusammengeschlossenen bzw. anderweitig organisierten Juden ihr grundlegendes Recht abgesprochen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.“ (Urteil S. 37, Bezug folgend mit Wertung 4)

Die genannten Äußerungen sind erkennbar von einer von einer antisemitischen Verschwörungstheorie getragen. Der Mythos des „organisierten Judentums“ wird vom Angeklagten gleich mehrfach beschworen. Damit bedient er offen antisemitische Ressentiments, da der Begriff der NS-Propaganda entlehnt ist und an das Gerücht des „Weltjudentums“, das den Kern von Hitlers in mein „Mein Kampf“ niedergelegter Weltanschauung ausmacht, anknüpft.“ (Urteil S. 37, Bezug folgend mit Wertung 5)

Der Angeklagte operiert auch sonst, was ihm auch bewusst war, mit Begrifflichkeiten,. die aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen. So übernimmt er mit den Begriffen „Halbjuden“ und „Vierteljuden“ die Terminologie der Nürnberger Rassegesetze aus dem Jahre 1935. Dass der Angeklagte persönlich – wie er glaubhaft erklärt hat – gegen die Juden in ihrer Gesamtheit nichts hat und sich selbst als „absoluten Antirassisten“ bezeichnet, steht der rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ist schließlich durch die Veröffentlichung der Beiträge im frei zugänglichen Internet indiziert…. (Urteil Seite 38, Bezug folgend mit Wertung 6)

Das ist die erschöpfende Darstellung der gerichtlichen Wertungen.

Begründung der materiellen Normverletzungen:

1. Vorbemerkung: Das Gericht bewertet meine mündlichen Aussagen, ohne sie zu zitieren. Damit sind die Wertungen insofern jeder Überprüfbarkeit entzogen, was gerade in einem Falle wie diesem vernünftigen rechtsstaatlichen Standards nicht entsprechen kann. Hier liegt u.a. eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs vor.

2. Die Wertungen halten neutraler Betrachtungsweise nicht stand, sind z.T. so tendenziös, dass hier der Eindruck entsteht, das Gericht strebe eine Verurteilung um jeden Preis an.

3. Selbst innerhalb des Urteils zitierte Teile der angegriffenen Internetartikel bezieht das Gericht nur insofern ins seine Betrachtung ein, wie es offenbar meint, dass es dem Ziel einer Verurteilung dienlich sei. Von einer abwägenden Betrachtung kann mithin keine Rede sein, doch gerade die wäre nötig, da es um konkurrierende Rechtsgüter geht, schließlich müsste es bei alldem ja auch meine Meinungsfreiheit gehen.

4. Dem Gedanken, dass meine Artikel durch Ausübung von Meinungsfreiheit gedeckt sein könnten, geht das Gericht gar nicht nach. Das hätte es aber tun müssen, eine solche Abwägung wird bereits durch die bloße Existenz des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung erzwungen.

ad 2. und ad 3: Die unter Wertung 1 vorgenommene Beurteilung ist haltlos, denn ich habe niemandem ein Lebensrecht in Deutschland abgesprochen, sondern – auch im Urteil mehrfach nachlesbar – ein bestimmtes Verhalten als nicht hinnehmbar bezeichnet: „nicht in den Genen, sondern in ihren Köpfen“, Urteil S. 27, „es geht hier also nicht um eine Frage rassistischer Natur, sondern darum, dass Menschen, die durchaus auch anders könnten, sich in schlimmster Weise teuflisch verhalten. Wir wollen, dass sie das aufgeben, das wollen wir unbedingt“ Urteil S. 28

Mir ist nicht klar, wie man es noch deutlicher machen könnte, dass man nichts gegen bestimmte Menschen hat, ihnen also keineswegs ein Lebensrecht in Deutschland abspricht, sondern ihnen ein nicht hinnehmbares Verhalten vorwirft, das sie ändern könnten. Die Einordnung des Gerichtes unter Wertung 1 ist erkennbar falsch.

Die unter Wertung 2 vorgenommene Beurteilung ist zum einen grundsätzlich belanglos, sofern es den Vorwurf einer jüdischen Verschwörung angeht. Wenn die Tatsachen es hergeben oder bei vernünftiger Betrachtung auch nur herzugeben scheinen, dass eine von (wie auch immer organisierten) Juden ausgehende Verschwörung besteht, so muss es in einer Demokratie möglich sein, das auch öffentlich zur Sprache zu bringen. Ich habe mit Hinweis auf Zahlen dargelegt, dass es unanfechtbare objektive Hinweise auf eine Verschwörung innerhalb des Judentums gibt, in einem Falle ist das sogar im Urteil zitiert: „Man muss sicherlich nicht Statistik studiert haben, um zu begreifen, dass keine Zufallsschwankungen zugrunde liegen, wenn 3,93% der Berliner Stadtbevölkerung 60 % der Anwälte stellen“ (Anmerkung: Das Beispiel verweist auf Daten aus 1933, publiziert auf einer HP des deutschen Bundestages)

Das Bundesverfassungsgericht fordert grundsätzlichen Schutz wahrer Tatsachenbehauptungen: „Allerdings haben Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen, wenn die umstrittene Äußerung Tatsachen zum Gegenstand hat, die als wahr anzusehen sind.“ (1 BvR 131/96)

Zieht aber eine Grenze im Rahmen der Wertigkeit von Rechtsgütern, fordert eine Abwägung:

Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere können wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen. (ebenda)

Das Vorgehen des Gerichtes, die Behauptungen jüdischer Verschwörungen ausnahmslos als Lügen oder Phantasieprodukte einzustufen, um sich an einer Rechtsgüterabwägung vorbeizumogeln, wird meines Wissens nicht durch höchstrichterliche Rechtssprechung gedeckt; falls doch, dann wäre über die Anwendbarkeit des Artikel 20 (4) GG nachzudenken.

Zum Zweiten ist die unter Wertung 2 vorgenommene Beurteilung insofern falsch, als dass ein Bezug zum Judentum an sich hergestellt wird. Man findet keine Stelle, an der wirklich klar abgegrenzt wird, welche Organisation der Juden ich meine, wenn man davon absieht, dass ich der gemeinten Organisation ein bestimmtes Verhalten vorwerfe. Das kann nicht weiter verwunderlich sein: Verschwörungen werden bekanntermaßen nicht offen, sondern geheim betrieben, so steht es auch einem Juden nicht auf die Stirn geschrieben, ob er zum Kreise der jüdischen Verschwörer gehört, oder nicht.

Tatsache ist jedenfalls, dass der Schluss, ich meinte alle Juden (das Judentum) nicht herzuleiten ist, und jedenfalls ergibt sich aus dem vollen Wortlaut unter Wertung 2, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehen muss, der behaupteten Verschwörung auf den Grund zu gehen, das sicherlich höherwertig sein dürfte als z.B. das Befinden von Bundesregierung und Zentralrat der Juden.

Betreffend Wertung 3 geht das Gericht eindeutig zu weit, indem es den verwendeten Begriff des „organisierten Judentums“ auf alle irgendwie organisierten Juden erstreckt, wie auch im Rahmen von im Urteil zitierter Ausführungen meinerseits deutlich wird:

Ein organisierter Kern blieb stets rein jüdisch“ (Urteil S. 27)

Überall auf dieser Welt spielte dieser organisierte Kern…“ (Urteil S. 27)

Und die organisierten Juden verstehen es besonders gut, reich zu werden.“ (Urteil S. 27 f.) Auch hier wird zum Beispiel deutlich, dass ich keineswegs die 80% der deutschen Juden meine, die in den letzten Jahren aus dem Osten zugezogen sind und dem Zentralrat antidemokratisches Verhalten vorwerfen, sondern im Grunde die Machtelite innerhalb des Judentums, die mit den übrigen Juden im Übrigen auch niemals besser umging als mit Nichtjuden.

Dabei spielt tatsächlich die Verbindung zwischen organisiertem Judentum und organisierten Deutschen…. eine Rolle.“ (Urteil S. 28)

Hier wird deutlich, dass gar nicht alle irgendwie organisierten Juden gemeint sein können, denn sonst wären andererseits ja auch alle irgendwie organisierte Deutsche gemeint, was als vielleicht noch deutlicher als Unsinn zu erkennen ist.

Die unter Wertung 4 abgegebene Beurteilung, ich würde allen irgendwie in Deutschland organisierten Juden ein hiesiges Lebensrecht absprechen, ist doppelt falsch, in diesem Fall aber deshalb nicht richtig, siehe Ausführungen zu Wertung 1 und zu Wertung 3.

Die unter Wertung 5 abgegebenen Behauptungen sind zum Teil belanglos, weil es keinen nachvollziehen Sinn machen kann, Begriffe, die ansonsten nicht beanstandet werden können, bereits deshalb nicht zu verwenden, weil sie auch von Nazis verwendet wurden. Machte man das zum Standard, dann dürfte man nicht einmal Begriffe wie „Lebensrecht“ und „Freiheit“ noch gebrauchen.

Darüber hinaus ist es vor den Hintergründen nachweislicher Tatsachen keineswegs einfach so als „Gerücht“ einzuordnen, dass es eine jüdische Weltverschwörung gab oder gibt, drittens ist es falsch. das als den abzulehnenden Kern von „Mein Kampf“ zu bezeichnen: Der unsägliche Kern der Vorstellungen Hitlers lag zum einen darin begründet, dass er Rassen nach Wertigkeiten einteilte, was natürlich nur willkürlich erfolgen konnte, zum anderen darin, dass er sich zu gnadenloser Hierarchie im Sinne einer Einteilung in Herrenmenschen, Sklaven und lebensunwerte Menschen bekannte

und damit u.a. das angebliche Recht zur Führung von Eroberungskriegen begründete

(„Lebensraum im Osten“). Diese bezeichneten Fundamente des Hitlerschen Schreckens gibt nicht eine meiner Äußerungen als meine Ansicht her, das gilt auch für die Worte, um die es in diesen Punkten der Anklage und Verurteilung geht.

Auch die Wertung 5 ist insgesamt völlig haltlos bzw., was Semantik angeht,.belanglos.

Die Wertung 6 ist zum Teil ebenfalls belanglos, sofern es die Semantik betrifft, vermutlich auch historisch falsch: Zu Begriffen wie „Halbjuden“, „Vierteljuden“ usw., die jedem klar machen, was gemeint ist, fallen mir aus dem Stand nicht einmal Synonyma ein, und diese Begriffe mögen für Rassisten zwar eine Wertigkeit haben, für kopfgesunde Menschen bzw. objektiv aber nicht. Auch steht es im Übrigen zu bezweifeln, dass diese Begriffe von den Nazis eingeführt worden seien, sie dürften wohl um einiges älter sein. Bereits abenteuerlich scheint es, wenn das selbe Gericht, das mir unter Wertung 5 geäußerte Meinungskongruenz mit Hitler hinsichtlich seiner essentiellen Ansichten andichtet, es mir andererseits glaubt, dass ich ein absoluter Antirassist sei. Mir fällt dazu nur noch eines ein: Politisches Strafverfahren, bei dem eine unpassende Tatsachenbewertung ohne Rücksicht auf die Mittel erfolgen soll.

ad 4: Das Gericht fragt in seinen Erwägungen überhaupt nicht danach, was die Zielrichtung meiner Beiträge war, gerade das hätte es aber tun müssen, um überhaupt abwägend beurteilen zu können, was die Wertigkeit der in diesem Falle konkurrierenden Rechtsgüter, wozu übrigens auch der öffentliche Anspruch auf freie Information zählt, angeht. Dabei zitiert das Gericht sogar selbst, worum es mir geht, denn wie immer teilte ich das deutlich mit:

Die organisierten Juden geben sich her, um den heutigen deutschen Staaten BRD und Österreich nach außen wie nach innen ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu bescheinigen, und bauen dabei darauf, dass Juden als hauptsächliches Opfervolk der alten SS diese Rolle besonders glaubhaft spielen können.“ (Urteil, S.28)

Aussagen wie diese mögen Richtern im Lande des Frank Fahsel und des Claus Plantiko nicht gefallen, das darf aber kein Entscheidungsaspekt sein, wenn nicht politische Willkürjustiz das Ergebnis sein soll..

Zusammengefasst lässt sich also bereits anhand des Urteiles darlegen, dass die Wertungen des Gerichtes in erheblichem Maße gegen Denkverbote und nüchterne Tatsachenschau sprechen, jedenfalls auch unbestreitbar nicht einmal nach meiner Intention hinsichtlich der Artikel gefragt wurde und jegliche gebotene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter damit nicht nur unterblieb, sondern sogar unterbleiben musste, da eine solche Abwägung nicht vorzunehmen ist, ohne auf die wahren Kernaussagen und die dahinter stehende Absicht einzugehen.

Die Urteile wg. angeblicher Volksverhetzungen verstoßen in insgesamt kaum noch zu übertreffender Weise materiell gegen die angewandte Rechtsnorm wie gegen den Artikel 5 (1) GG, sowohl betreffend mein Recht auf Äußerung der Meinungsfreiheit als auch gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Informationsfreiheit, und zwar in einem äußerst bedeutsam Punkte: Behauptet wird immerhin, dass Politik, Staat, Medien usw. in den Händen insgeheim satanisch agierender gesellschaftlicher Kräfte liegen, und für diese Behauptung habe ich nicht nur innerhalb des Verfahrens eine Vielzahl an starken Indizien aufgeboten, sondern starke auf diesen Sachverhalt hinweisende Indizien sind selbst der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt: Immer größere Schwere zwischen Armut und Reichtum, eine Polizei, die zumeist unbehelligt prügeln und in Einzelfällen sogar trotz fehlender Rechtsgrundlage töten darf, Jugendämter, unter deren „Aufsicht“ Kinder zu Tode kommen, während andererseits Kinder unter nicht mehr zu überbietenden Rechtsbrüchen aus glücklichen Eltern-Kind-Beziehungen gerissen werden, Parteien, die im Grunde das Geschäft der Superreichen besorgen, eine Justiz, in der der Rechtsbruch zum Standard geworden ist und so weiter. Diese Dinge lassen sich nicht einfach als Wahnideen abtun, wenn handfeste Hinweise darauf geboten werden können, und diese Dinge dürften zu den wichtigsten Thema überhaupt gehören, was ein Interesse der Öffentlichkeit angeht.

Insofern wäre im konkreten Falle es die Pflicht des Gerichtes gewesen, meine Vorwürfe entweder auszuräumen, oder aber zu erkennen, dass mein Handeln in so starkem Maße vom Artikel 5 (1) GG gedeckt sein musste, dass andere Interessen klar dahinter zurück treten mussten. Es wäre selbst dann Freispruch angesagt gewesen, wenn man die eine oder andere Formulierung hätte angreifen können.

Die Urteile in den Fällen II.22. und II.23 stellen aus dargelegten Gründen Verstöße gegen materielles Recht sowohl betreffend den § 130 Abs. 1 Nr. 2 als auch betreffend Artikel 5, 1 GG dar, es hätte in beiden Fällen freigesprochen werden müssen, anstatt auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe zu befinden.

Auch allein im Hinblick auf diese beiden Verurteilungen ist das beschwerte Urteil v. 22.11. 2010 bereits aufzuheben.

IV. Sachrüge betreffend Verurteilungen wegen bisher nicht behandelter Anklagepunkte

Hiermit sind die Anklagepunkte wegen einer größeren Anzahl von Äußerungen in 2007 gemeint, im Internet und per Fax.

In keinem einzigen dieser Fälle ging das Gericht der Frage nach, welche konkreten Auslöser es womöglich gegeben habe, ob also Situationen vorgelegen haben könnten, in denen der § 20 StGB hätte zur Anwendung kommen können. Zudem drängt sich, wie bereits weiter oben zum Punkte der Cannabis-Straftat ausgeführt, auch hier die Frage auf, wie es im Jahre 2007 zu so deutlichen Grenzüberschreitungen kommen konnte, für die es weder vorher noch nachher adäquate Beispiele gab. Die vom Gutachter lediglich in Betracht gezogene Wahnerkrankung, ausschließlich bezogen auf den Staat und seine Helfer, kann diese überdeutlichen Ausreißer in meinem Verhalten jedenfalls nicht erklären, so dass auch hier klar wird, dass andere Ursachen eine erhebliche Rolle gespielt haben müssen, wie z.B. Drogenmissbrauch/-abhängigkeit, externe Auslöser (Terror gegen mich), tiefgreifende Bewusstseinstörungen. Darauf wurde von mir auch mehrfach, z.T. im Urteil nachlesbar, hingewiesen – dass ich mich, s.o., vom Staate terrorisiert und bedrängt gefühlt hätte, dass ich Cannabis gebraucht hätte, um überhaupt noch schlafen zu können.

Hier hat das Gericht es eindeutig an der gebotenen Sachaufklärung fehlen lassen, den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der §§ 20,21 StGB wurde nicht im Geringsten entsprochen.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Urteil erhebliche Mängel aufweist, betreffend mangelnde Sachaufklärung, Missachtung von Tatsachen, offenkundigen Falschbewertungen, Widersprüchlichkeiten. Es werden nicht Urteile hergeleitet, sondern es wird versucht, gewollte Urteile zu begründen, wobei unpassende Tatsachen einfach ignoriert werden, wobei auch vor völlig unnachvollziehbaren willkürlichen Wertungen nicht zurückgeschreckt wird. Nach meinem insofern mittlerweile fundierten Kenntnisstand sind solche Vorgehensweisen der deutschen Justiz mittlerweile, wie ja auch von Frank Fahsel nahegelegt, typisch für die deutsche Justiz. Man muss krank sein, um das zu wollen oder sich auch nur damit abfinden zu können, schwer krank sogar. Ich will und kann mich damit nicht abfinden, halte es vielmehr für das höchste Gebot, diesen Zustand belegende Tatsachen bestmöglich zu verbreiten, weil .dieser Zustand auf breiter Front zu haarsträubendem Unrecht führt, das Menschschicksale zur Hölle macht, während enorme Anstrengungen von Staat, Medien usw. .unternommen werden, um dem Ausland und dem eigenen Volk einen in praxi funktionierenden, vorbildlichen Rechtsstaat vorzugaukeln.

Nach bisheriger BGH- und sonstiger Rechtsprechung, wobei man wohl von der „Vorzeige“-Rechtsprechung reden muss, kann das Urteil nur vollständig aufgehoben werden, was hiermit nochmals beantragt ist.

( Winfried Sobottka)